
Die grösste Kostenfalle der Grundversicherung ist nicht, was sie explizit ausschliesst, sondern was Versicherte fälschlicherweise als gedeckt annehmen.
- Unfälle sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch gedeckt.
- Ein medizinischer Rücktransport aus dem Ausland wird nie von der Grundversicherung übernommen.
- Die Kosten für Pflege im Alter (Spitex, Pflegeheim) werden nur zu einem sehr kleinen Teil von der Kasse getragen.
Empfehlung: Prüfen Sie jährlich nicht nur Ihre Prämie, sondern vor allem die Deckungslücken in Ihrer persönlichen Lebenssituation (Reisen, Selbstständigkeit, Alter), um unerwartete Rechnungen zu verhindern.
Jeder Versicherte in der Schweiz kennt das Gefühl der Erleichterung, wenn eine Arztrechnung direkt von der Krankenkasse beglichen wird. Doch ebenso bekannt ist der Schock, wenn ein Leistungsbescheid eintrifft, der eine Kostenübernahme ablehnt. Oftmals geht man von einer Selbstverständlichkeit aus, die das System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), umgangssprachlich Grundversicherung, so nicht vorsieht. Die landläufige Meinung konzentriert sich auf die bekannten Ausschlüsse wie Zahnbehandlungen für Erwachsene oder Brillen und Kontaktlinsen. Doch die wahren finanziellen Risiken lauern in den Grauzonen und bei Ereignissen, die man für „klar versichert“ hält.
Das Fundament der Grundversicherung ist nicht das Prinzip einer Vollkaskodeckung, sondern das Krankenversicherungsgesetz (KVG). Dieses definiert eine Leistungspflicht, die sich strikt an die sogenannten WZW-Kriterien hält: Eine Behandlung muss wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Fällt eine Leistung aus diesem Raster, wird sie nicht vergütet – unabhängig davon, wie notwendig sie für den Patienten erscheinen mag. Es geht nicht um Kulanz, sondern um die präzise Anwendung gesetzlicher Vorgaben. Dieses Prinzip erklärt, warum eine teure, aber bewährte Operation bezahlt wird, eine experimentelle Therapie jedoch nicht.
Die entscheidende Frage ist also nicht „Was zahlt meine Kasse?“, sondern „Was ist gemäss KVG eine Pflichtleistung?“. Die Antwort darauf ist oft komplexer als gedacht. Sie betrifft nicht nur einzelne Behandlungen, sondern ganze Lebensbereiche: Was passiert bei Arbeitslosigkeit mit der Unfallversicherung? Wie umfassend ist die Deckung bei einer Schwangerschaft wirklich? Und wer bezahlt den Helikopterflug nach einem Herzinfarkt im Urlaub? Diese Deckungslücken zu kennen, ist der einzige wirksame Schutz vor bösen Überraschungen.
Dieser Artikel beleuchtet die entscheidenden Bereiche, in denen die Grundversicherung an ihre Grenzen stösst. Wir analysieren präzise, welche Kosten übernommen werden und – noch wichtiger – welche Sie unter welchen Umständen selbst tragen müssen. Ziel ist es, Ihnen die notwendigen Informationen an die Hand zu geben, um Ihre Deckung realistisch einzuschätzen und fundierte Entscheidungen zu treffen.
Inhaltsverzeichnis: Die Grenzen der Grundversicherung im Detail
- Arbeitslos oder pensioniert: Wann müssen Sie das Unfallrisiko wieder in die Kasse einschliessen?
- Keine Franchise bei Schwangerschaft: Welche Leistungen sind ab der 13. Woche wirklich gratis?
- Herzinfarkt auf Mallorca: Zahlt die Schweizer Grundversicherung den Rücktransport?
- Vom delegierten zum Anordnungsmodell: Wie Sie einfacher zur Therapie kommen
- Spitex und Pflegeheim: Welchen Teil der Kosten übernimmt die Kasse und was zahlen Sie selbst?
- 70% oder 80% vom Lohn: Wie viel Geld erhalten Sie wirklich von der Arbeitslosenkasse?
- AHV als Einzelfirma: Warum Sie sich zwingend bei der Ausgleichskasse anmelden müssen
- Der November-Stress: Wie Sie die Krankenkasse wechseln, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren
Arbeitslos oder pensioniert: Wann müssen Sie das Unfallrisiko wieder in die Kasse einschliessen?
Eine der gefährlichsten Deckungslücken im Schweizer Versicherungssystem betrifft die Unfallversicherung. Solange Sie mehr als acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber angestellt sind, sind Sie über diesen obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (UVG). Die Unfalldeckung kann daher aus der Grundversicherung ausgeschlossen werden, was die Prämie reduziert. Diese Regelung birgt jedoch ein erhebliches Risiko, sobald sich Ihre berufliche Situation ändert, sei es durch Arbeitslosigkeit, Pensionierung oder den Schritt in die Selbstständigkeit.
Die Deckung über den ehemaligen Arbeitgeber endet nicht am letzten Arbeitstag, sondern läuft noch für 31 Tage weiter. Nach Ablauf dieser Frist sind Sie nicht mehr versichert. Ereignet sich dann ein Unfall – sei es ein Sturz auf der Treppe oder ein Skiunfall –, müssen Sie die Kosten vollumfänglich selbst tragen. Die Grundversicherung ohne eingeschlossene Unfalldeckung wird keine Leistungen erbringen. Die finanzielle Belastung kann existenzbedrohend sein. Stellen Sie sich einen komplizierten Beinbruch beim Skifahren vor: Helikoptertransport (CHF 4’500), Notfallbehandlung (CHF 2’800), Operation und Spitalaufenthalt (CHF 18’000) sowie monatelange Physiotherapie (CHF 3’600) summieren sich schnell auf knapp CHF 30’000.
Es ist daher zwingend erforderlich, das Unfallrisiko aktiv wieder in Ihre Grundversicherung einzuschliessen, sobald Ihr UVG-Schutz ausläuft. Dies geschieht nicht automatisch. Sie müssen Ihre Krankenkasse proaktiv kontaktieren und die Anpassung beantragen. Bei Arbeitslosigkeit und Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung sind Sie über die SUVA versichert, jedoch nur, wenn Sie die Kriterien erfüllen. In allen anderen Fällen, wie bei Pensionierung oder unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat, liegt die Verantwortung vollständig bei Ihnen.
Keine Franchise bei Schwangerschaft: Welche Leistungen sind ab der 13. Woche wirklich gratis?
Die Regelung zur Schwangerschaft in der Grundversicherung ist ein gutes Beispiel dafür, wie eine vermeintlich klare Regelung in der Praxis zu Missverständnissen führen kann. Es stimmt: Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt für spezifische Mutterschaftsleistungen die Kostenbeteiligung. Das bedeutet, es werden weder Franchise noch Selbstbehalt auf diese Leistungen angerechnet. Doch der Begriff „gratis“ ist irreführend, denn er gilt bei Weitem nicht für alles.
Der Leistungskatalog der Grundversicherung definiert genau, was als kassenpflichtige Mutterschaftsleistung gilt. Dazu gehören die sieben empfohlenen Kontrolluntersuchungen beim Gynäkologen, zwei Ultraschalluntersuchungen (um die 12. und 20. Woche), die Geburt selbst in der allgemeinen Abteilung eines Spitals oder in einem Geburtshaus sowie die nachfolgende Betreuung durch eine Hebamme. Auch ein Beitrag an den Geburtsvorbereitungskurs ist vorgesehen. Wichtig ist jedoch: Alles, was über diesen Rahmen hinausgeht oder als Wunschleistung gilt, müssen Sie selbst bezahlen.
Beispiele für nicht gedeckte Kosten sind zusätzliche Ultraschallbilder „zur Erinnerung“, nicht medizinisch indizierte Pränataldiagnostik wie der NIPT-Test (Kosten ca. CHF 700-900) bei Frauen unter 35 ohne Risikofaktoren oder Komfortleistungen im Spital wie ein Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung. Auch bei Komplikationen, die nicht direkt mit der Schwangerschaft zusammenhängen (z.B. eine Grippe oder eine Zahnbehandlung), greift die normale Kostenbeteiligung mit Franchise und Selbstbehalt wieder. Die Befreiung ist also sehr spezifisch und keine pauschale „Gratis-Versicherung“ während dieser Zeit.
Zusätzlich gibt es kantonale Unterschiede, insbesondere bei den Beiträgen für Geburtsvorbereitungskurse und bei der Anzahl übernommener Stillberatungen. Diese Details zeigen, wie wichtig es ist, sich nicht auf allgemeine Aussagen zu verlassen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die kantonalen Pauschalen für Geburtsvorbereitungskurse.
| Kanton | Geburtsvorbereitungskurs | Hebammenbetreuung | Stillberatung |
|---|---|---|---|
| Zürich | CHF 150 Pauschale | 10 Hausbesuche | 3 Beratungen |
| Genf | CHF 200 Pauschale | 16 Hausbesuche | 4 Beratungen |
| St. Gallen | CHF 100 Pauschale | 10 Hausbesuche | 3 Beratungen |
| Basel-Stadt | CHF 180 Pauschale | 12 Hausbesuche | 3 Beratungen |
Herzinfarkt auf Mallorca: Zahlt die Schweizer Grundversicherung den Rücktransport?
Ein medizinischer Notfall im Ausland ist eine beängstigende Vorstellung. Die gute Nachricht zuerst: Bei einem Notfall innerhalb der EU/EFTA-Staaten haben Sie mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (auf der Rückseite Ihrer Schweizer Versichertenkarte) Anspruch auf die gleichen medizinischen Leistungen wie eine in diesem Land versicherte Person. Die schlechte Nachricht: Die Deckung der Grundversicherung hat klare und oft schmerzhafte finanzielle Grenzen.
Die Grundversicherung übernimmt bei Notfallbehandlungen im Ausland maximal den doppelten Betrag dessen, was dieselbe Behandlung im Wohnkanton des Versicherten gekostet hätte. In Ländern mit moderaten Gesundheitskosten wie Spanien oder Italien reicht dies meist aus. In Ländern mit sehr teuren Gesundheitssystemen wie den USA, Kanada oder Japan entsteht jedoch schnell eine massive Deckungslücke. Ein Herzinfarkt in den USA kann CHF 85’000 kosten; die Grundversicherung würde davon höchstens CHF 12’000 übernehmen, was einen ungedeckten Betrag von CHF 73’000 hinterlässt. Gemäss KVG-Bestimmungen übernimmt die Grundversicherung maximal das Doppelte der Schweizer Referenztarife im Ausland, was die Deckung stark limitiert.

Die wohl gefährlichste und am häufigsten missverstandene Deckungslücke betrifft den Rücktransport in die Schweiz. Ein Repatriierungsflug mit medizinischer Begleitung, beispielsweise durch die REGA, wird von der Grundversicherung grundsätzlich niemals übernommen. Diese Kosten, die schnell CHF 25’000 oder mehr betragen können, fallen vollumfänglich zu Lasten des Patienten, sofern keine entsprechende Zusatzversicherung oder eine REGA-Gönnerschaft besteht. Die Grundversicherung ist gesetzlich nur für die Heilbehandlung vor Ort zuständig, nicht für den Transport nach Hause.
Vom delegierten zum Anordnungsmodell: Wie Sie einfacher zur Therapie kommen
Die psychische Gesundheit ist ein zentraler Bestandteil unseres Wohlbefindens, doch die Kostenübernahme für Psychotherapie durch die Grundversicherung war lange Zeit kompliziert und restriktiv. Bis Mitte 2022 galt das sogenannte Delegationsmodell: Psychotherapie wurde nur dann von der Grundversicherung bezahlt, wenn sie von einem Psychologen in der Praxis eines Psychiaters durchgeführt und von diesem „delegiert“ wurde. Dies führte zu Engpässen und langen Wartezeiten.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt das neue Anordnungsmodell, ein Paradigmenwechsel für die psychische Gesundheitsversorgung in der Schweiz. Neu kann psychologische Psychotherapie von der Grundversicherung übernommen werden, wenn sie von einem Hausarzt, Kinderarzt oder Psychiater angeordnet wird. Dies erleichtert den Zugang erheblich, da Patienten nicht mehr zwingend einen Psychiater aufsuchen müssen, um eine vergütete Therapie zu beginnen. Die Anordnung ermöglicht in einem ersten Schritt 15 Sitzungen. Für eine Fortsetzung ist eine neue Anordnung nach Rücksprache mit dem anordnenden Arzt notwendig.
Seit Juli 2022 können Hausärzte psychologische Psychotherapie direkt anordnen – ein Paradigmenwechsel für die mentale Gesundheitsversorgung in der Schweiz.
– Dr. Thomas Ihde, Präsident Schweizer Hausärzte
Trotz dieser deutlichen Verbesserung gibt es weiterhin wichtige Rahmenbedingungen. Die Therapie muss von einem psychologischen Psychotherapeuten mit eidgenössischem Fachtitel und kantonaler Praxisbewilligung durchgeführt werden. Therapeuten in Ausbildung oder solche ohne die notwendige Anerkennung werden nicht von der Grundversicherung bezahlt. Zudem deckt die Grundversicherung keine Paar- oder Familientherapien, es sei denn, sie sind Teil eines ärztlich verordneten Behandlungsplans für eine diagnostizierte psychische Erkrankung einer Einzelperson. Die Kostenübernahme ist also an klare diagnostische und formale Kriterien gebunden.
Spitex und Pflegeheim: Welchen Teil der Kosten übernimmt die Kasse und was zahlen Sie selbst?
Die Vorstellung, im Alter auf Pflege angewiesen zu sein, ist für viele mit Sorgen verbunden – nicht zuletzt mit finanziellen. Eine weitverbreitete, aber gefährliche Fehleinschätzung ist, dass die Krankenkasse die Kosten für ein Pflegeheim oder die Spitex weitgehend übernimmt. Die Realität ist eine andere: Die Grundversicherung deckt nur einen kleinen, gesetzlich festgelegten Teil der Pflegekosten. Der Grossteil muss aus anderen Quellen finanziert werden.
Die Kosten für Pflegeleistungen setzen sich aus drei Teilen zusammen: den reinen Pflegekosten, den Betreuungskosten und den „Hotellerie“-Kosten (Wohnen, Essen). Die Grundversicherung beteiligt sich ausschliesslich an den reinen Pflegekosten, und dies mit einem fixen Beitrag pro Tag, der je nach Pflegestufe variiert (z.B. maximal CHF 115.20 pro Tag für die höchste Pflegestufe im Heim). Laut aktuellen Erhebungen betragen die durchschnittlichen Pflegeheimkosten in der Schweiz rund CHF 8’500 pro Monat, wovon die Kasse oft nur rund CHF 1’200 übernimmt.

Zusätzlich zu den Beiträgen der Kasse müssen Patienten eine eigene Kostenbeteiligung an den Pflegekosten leisten (aktuell maximal CHF 23 pro Tag im Heim). Die verbleibenden, ungedeckten Pflegekosten werden von der öffentlichen Hand (Gemeinde/Kanton) über die sogenannte Restfinanzierung getragen. Die gesamten Kosten für Betreuung und Hotellerie – oft der grösste Posten auf der Rechnung – müssen jedoch vollständig vom Patienten selbst bezahlt werden. Reichen die eigene Rente und das Vermögen nicht aus, müssen Ergänzungsleistungen (EL) beantragt werden. Die Finanzierung ist also ein komplexes Zusammenspiel zwischen Kasse, Patient und Staat.
Die folgende Tabelle zeigt die grundsätzliche Aufteilung der Kosten bei Pflegeleistungen.
| Leistungsart | Krankenkasse | Patient | Gemeinde/Kanton |
|---|---|---|---|
| Spitex Pflegeleistungen | CHF 65.40/Tag | max. CHF 15.35/Tag | Restkosten |
| Pflegeheim (höchste Stufe) | CHF 115.20/Tag | CHF 23/Tag | Restfinanzierung |
| Betreuung/Hotellerie | CHF 0 | 100% | ggf. EL |
70% oder 80% vom Lohn: Wie viel Geld erhalten Sie wirklich von der Arbeitslosenkasse?
Auch wenn die Arbeitslosenversicherung (ALV) nicht direkt zur Krankenversicherung gehört, so ist sie doch eine zentrale Sozialversicherung, deren Leistungen oft missverstanden werden. Die gängigen Sätze von 70% oder 80% des versicherten Lohns sind zwar korrekt, doch der Betrag, der am Ende des Monats tatsächlich auf dem Konto landet, ist oft niedriger als erwartet. Dies liegt an verschiedenen Abzügen und Obergrenzen.
Die Berechnungsgrundlage ist der versicherte Verdienst. Dieser entspricht dem durchschnittlichen Lohn der letzten sechs oder zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit. Wichtig ist hierbei die Obergrenze: Die ALV versichert nur Einkommen bis zu einem Maximum von aktuell CHF 148’200 pro Jahr. Wer mehr verdient hat, erhält trotzdem nur Taggelder auf Basis dieses Maximalbetrags. Die Obergrenze für das versicherte Einkommen liegt bei CHF 148’200 Jahresverdienst, was einem maximalen Taggeld von CHF 423 entspricht.
Der höhere Satz von 80% steht Personen zu, die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, oder deren Taggeld unter CHF 140 liegt. Alle anderen erhalten 70%. Von diesem Brutto-Taggeld werden jedoch noch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge für AHV/IV/EO und die obligatorische Unfallversicherung (SUVA) abgezogen. Allein dies reduziert den Auszahlungsbetrag um über 6%. Nicht abgezogen werden Beiträge für die Pensionskasse, was später zu einer Lücke in der Altersvorsorge führen kann.
Zusätzlich können sogenannte Einstell- und Wartetage die Leistung kürzen. Wartetage sind unbezahlte Tage zu Beginn der Arbeitslosigkeit (in der Regel 5 Tage). Einstelltage sind „Straftage“, die vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verhängt werden können, etwa bei ungenügenden Arbeitsbemühungen oder selbstverschuldeter Kündigung. Die Summe dieser Faktoren führt dazu, dass das Netto-Arbeitslosengeld spürbar unter den proklamierten 70% oder 80% des letzten Nettolohns liegt.
AHV als Einzelfirma: Warum Sie sich zwingend bei der Ausgleichskasse anmelden müssen
Der Schritt in die Selbstständigkeit als Einzelfirma ist mit viel Freiheit, aber auch mit neuen Pflichten verbunden. Eine der wichtigsten und oft unterschätzten ist die Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse. Anders als bei Angestellten, wo der Arbeitgeber die AHV/IV/EO-Beiträge abrechnet, sind Selbstständigerwerbende persönlich dafür verantwortlich, sich anzumelden und ihre Beiträge zu entrichten. Diese Pflicht besteht, sobald ein gewisser Mindestgewinn erzielt wird.
Die Anmeldung ist nicht optional. Die Schwelle für die obligatorische AHV-Anmeldung liegt bei einem Jahresgewinn von nur CHF 2’300. Wer diese Grenze überschreitet und sich nicht anmeldet, riskiert empfindliche Konsequenzen. Das grösste Problem sind die Nachzahlungen. Die Ausgleichskassen können Beiträge für die letzten fünf Jahre rückwirkend einfordern. Auf diese Nachforderungen werden zusätzlich Verzugszinsen von 5% pro Jahr erhoben.
Fallbeispiel: Das Risiko der verspäteten AHV-Anmeldung
Ein IT-Freelancer aus Bern startete seine Selbstständigkeit und versäumte es, sich bei der Ausgleichskasse zu melden. Drei Jahre später wurde die Behörde auf ihn aufmerksam. Die Folge war eine Nachforderung von CHF 18’500 für die geschuldeten AHV-Beiträge. Hinzu kamen Verzugszinsen in Höhe von CHF 2’800 und eine Ordnungsbusse von CHF 1’000. Die fehlenden Beitragsjahre können zudem zu einer Kürzung der späteren AHV-Rente führen und im Falle einer Invalidität die Leistungsansprüche massiv schmälern.
Die Nichtanmeldung ist also kein Kavaliersdelikt. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht, deren Missachtung nicht nur teuer wird, sondern auch die soziale Absicherung im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall gefährdet. Beitragslücken können die Rentenansprüche dauerhaft reduzieren. Daher ist es für jeden, der eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt – sei es haupt- oder nebenberuflich –, unerlässlich, sich umgehend bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung ist keine Vollkaskoversicherung; sie deckt nur, was gesetzlich als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW) gilt.
- Kritische Deckungslücken bestehen oft unerwartet: beim Unfallrisiko nach Jobverlust, beim Rücktransport aus dem Ausland und bei den Pflegekosten im Alter.
- Proaktives Handeln ist unerlässlich: Sie müssen die Unfalldeckung selbst einschliessen, die genauen Leistungen bei Schwangerschaft prüfen und sich als Selbstständiger bei der AHV anmelden.
Der November-Stress: Wie Sie die Krankenkasse wechseln, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren
Jedes Jahr im Herbst beginnt für viele Schweizerinnen und Schweizer der „November-Stress“: Der Vergleich der neuen Krankenkassenprämien und der mögliche Wechsel des Anbieters. Obwohl der Prozess gesetzlich klar geregelt ist, lauern auch hier Fallstricke, die im schlimmsten Fall zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen können – insbesondere bei den Zusatzversicherungen.
Die Kündigung der Grundversicherung ist einfach: Sie muss bis zum letzten Arbeitstag im November bei Ihrer alten Kasse eintreffen. Am besten versenden Sie die Kündigung per Einschreiben, um einen Nachweis zu haben. Wichtig ist, dass die neue Krankenkasse Sie ohne Gesundheitsprüfung in die Grundversicherung aufnehmen muss. Anders sieht es bei den Zusatzversicherungen aus. Hier herrscht Vertragsfreiheit, und die Kassen können einen Antragsteller aufgrund seines Gesundheitszustands ablehnen.

Der grösste Fehler beim Wechsel ist, die alte Zusatzversicherung zu kündigen, bevor man eine definitive und vorbehaltlose Aufnahmebestätigung der neuen Kasse in Händen hält. Wird der Antrag bei der neuen Kasse abgelehnt, steht man plötzlich ohne Zusatzdeckung da. Eine Rückkehr zur alten Kasse ist dann oft nicht mehr oder nur zu schlechteren Konditionen möglich. Die goldene Regel lautet daher: Zuerst die Aufnahmebestätigung der neuen Zusatzversicherung abwarten, dann die alte kündigen.
Der häufigste Fehler beim Kassenwechsel: Zuerst die Zusatzversicherung kündigen, dann die Ablehnung der neuen Kasse erhalten – und plötzlich ohne Deckung dastehen.
– Felix Schneuwly, Krankenkassen-Experte Comparis
Ein reibungsloser Wechsel erfordert eine gute Planung und die Einhaltung der Fristen. Eine systematische Vorgehensweise ist der beste Schutz vor unerwünschten Lücken im Versicherungsschutz. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Schritte zusammen.
Ihr Fahrplan für einen sicheren Kassenwechsel
- Bis 15. Oktober: Neue Prämien auf dem offiziellen Portal priminfo.ch vergleichen.
- Bis 31. Oktober: Eine Offerte bei der gewünschten neuen Kasse einholen und eine Aufnahmebestätigung verlangen (besonders für Zusatzversicherungen).
- Bis 20. November: Das Kündigungsschreiben für die Grundversicherung per Einschreiben an die alte Kasse senden.
- Bis 30. November: Sicherstellen, dass die Kündigung bei der alten Kasse eingegangen ist.
- Bis 15. Dezember: Die neue Police genau prüfen und die neue Versichertenkarte kontrollieren.
Um böse Überraschungen bei Rechnungen zu vermeiden und Deckungslücken zu schliessen, ist eine proaktive Prüfung Ihrer persönlichen Versicherungssituation der einzig wirksame Schritt. Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Policen nicht nur nach dem Preis, sondern vor allem nach dem Leistungsumfang zu beurteilen.